Schulelternrat

Der Schulelternrat (SER) der IGS Moormerland stellt sich vor:

Wir Eltern haben heute vielfältige Möglichkeiten, Schule mitzugestalten. Der SER trefft sich einmal im Schulhalbjahr, um gemeinsam mit der Schulleiterin inhaltliche und organisatorische Fragen der Schulabläufe zu besprechen. Wir Eltern haben somit Gelegenheit und Verantwortung, das Schulleben mitzugestalten. Unser Ziel ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleiterin, den Lehrkräften und der Schülervertretung im Sinne der Schülerschaft und dem Leitbild der IGS Moormerland. Wir möchten Ansprechpartner für die Eltern, den Förderverein und dem Kollegium sein.

Der Schulelternrat setzt sich wie folgt zusammen:

Jede Klasse wählt zu Beginn des Schuljahres 2 Elternvertreter*innen. Die jeweiligen Elternvertreter*innen  aller Klassen bilden den SER.  Aus diesem werden für die Fachbereiche, Gesamtkonferenzen und dem Schulvorstand Vertreter*innen gewählt.

Der SER vertritt die Interessen der Eltern und der Schülerschaft
gegenüber der Schulleitung, der Landesschulbehörde und dem Schulträger (Landkreis Leer). 

 

 
§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998

  • (1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.
  • (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
  • (3) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • (4) Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
  • (5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

     Vorstand im Schulelternrat:

Jens-Rainer Bohlsen (Vorsitzender)

Jessica Schmidt (Stellv. Vorsitzende)