Krankmeldung und Beurlaubung

Krankmeldung

Wenn Ihr Kind krank ist, melden Sie es bitte morgens bis Unterrichtsbeginn ab.

Nutzen Sie dafür Ihren webUNTIS Account. Geben Sie im Betreff den Namen Ihres Kindes und die Klasse und die Dauer des voraussichtlichen Fehlens an.

Wichtig! - Bitte geben Sie ihre Zugangsdaten niemals an Ihr Kind weiter, da es sich sonst beispielsweise ohne Ihr Wissen krankmelden könnte. 

Nach Rückkehr Ihres Kindes in die Schule ist wie bisher unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung, unterschrieben von einem Erziehungsberechtigten, vorzulegen. Ansonsten gilt das Fernbleiben vom Unterricht, trotz der vorherigen E-Mail, als unentschuldigtes Fehlen.

Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt und sind dadurch bewertete schriftliche Arbeiten, mündliche und fachspezifische Lernkontrollen versäumt worden, so können diese nicht erbrachten Leistungen mit „ungenügend“ bewertet werden.

Bei längeren Erkrankungen oder in begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. In diesen Fällen werden Sie durch die Schule darüber schriftlich informiert.

Beurlaubung

Bitte beantragen Sie vorab schriftlich, wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit fehlen muss. Soll eine Schülerin oder ein Schüler aus triftigem, voraussehbarem Grund (Termin beim Kieferorthopäden, Führerscheinprüfung, Beerdigung etc.) vom Unterricht befreit werden, so muss der Antrag (Formular „Antrag auf Beurlaubung“) in der Regel drei Tage im Voraus der Schule vorliegen, wobei Arzttermine auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen sind! Diese Regelung bezieht auch das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund religiöser Feiertage mit ein (z.B. Opferfest). Ohne vorherigen schriftlichen Antrag gilt das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen.

Beurlaubungen vor und nach den Ferien sind grundsätzlich nicht möglich. - Im Kommentar zu § 58 NSchG heißt es: „Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde."

Stellen Sie bitte in solchen Fällen einen Antrag rechtzeitig (ca. vier Wochen vorher), damit eine sorgfältige Prüfung des Antrages stattfinden kann.

 
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